Fondjomekwet e.V. » Satzung des Vereins
Fondjomekwet e.V.
Quelle für Wasser, Leben und Gesundheit in Kamerun
§ 1 Name und Sitz
( 1 ) Der Verein führt den Namen: Fondjomekwet
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name
„Fondjomekwet e.V.“ Quelle für Wasser, Leben und Gesundheit in Kamerun
( 2 ) Der Verein hat seinen Sitz in 32339 Espelkamp, Schierholt 1
( 3 ) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklung und der Zusammenarbeit sowie die
Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
Dies soll durch die Kooperation mit den Bürgern der Gemeinde Fondjomekwet und andere
Gemeinden in Kamerun erfolgen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die
Verbesserung der Gesundheitsvorsorge in Fondjomekwet, wie z.B. durch den Aufbau und
die Unterhalt einer Krankenstation und durch die Verbesserung der örtlichen Hygiene geprägt.
Die Errichtung und Unterhalt von Wasserstationen für das Krankenhaus und die Gemeinde
Fondjomekwet sollen zur Verbesserung des örtlichen Lebens beitragen. Durch die
Verbesserung der beruflichen Ausbildung im Ort Fondjomekwet und durch weitere Arbeit
soll das örtliche Leben verbessert werden.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig d.h., dass er nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
verfolgt.
( 3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Verfügung über die Mittel des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Zahlungen im Sinne des § 3 Nr. 26 a
des Einkommensteuergesetzes sind zulässig.
( 4 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall begünstigter Zwecke kommt das
Vermögen des Vereins dem Ärzte ohne Grenzen e.V. mit Sitz in Berlin zugute, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1 ) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet
hat.
( 2 ) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf
Lebenszeit ernennen.
( 3 ) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den
Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen
Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung
zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
( 4 ) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung
des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe für die Ablehnung
mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
( 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder
Austritt aus dem Verein.
( 2 ) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Bei Minderjährigen ist der Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine
Kündigungsvorschrift von zwei Monate einzuhalten ist.
( 3 ) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftliche Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate
verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss
des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
( 4 ) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn er schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der
Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied
Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats
nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines
Monats nach fristgemäßen Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet
§ 5 Mitgliedsbeträge
( 1 ) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden
von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben
können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.
( 2 ) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von
der Mitgliederversammlung festgesetzt.
( 3 ) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
( 4 ) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Umlagen und Stunden ganz
oder teilweise erlassen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
( 1 ) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
( 2 ) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern.
§ 9 Wahl des Vorstands
( 1 ) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlungab dem Zeitpunkt der Wahl für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im
Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Als Vorstandsmitgliedern können
nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglieds.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
( 1 ) Der Vorstand beschließt in Sitzungen die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht
nicht angekündigt werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung folgenden Tag.
( 2 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit
die des stellvertretenden Vorsitzenden.
( 3 ) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
§ 11 Mitgliederversammlung
( 1 ) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung
des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied
darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstandes aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des
Vorstands;
b) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen ( § 5 );
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
( 1 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
( 2 ) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu
geben.
( 3 ) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt
werden, beschließt die Versammlung.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim
Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges und der
vorhergehende Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der
Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
( 2 ) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher
Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand
verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Änderung der
Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen,
zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel erforderlich. Eine Änderung
des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder
beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung
nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines
Monats erklärt werden.
( 5 ) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten
haben eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen
erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu
ziehende Los.
( 6 ) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Schriftführer zu Unterzeichnen ist.
§ 15 Auflösung des Vereins
( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden ( § 14 Abs. 4 ).
( 2 ) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
( 3 ) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandenen Vermögen fällt an Ärzte ohne
Grenzen e.V. ( § 2 Abs. 4 ).
Espelkamp, den 19 Februar 2011
Frau Marianne Gniffke
Herr Dr. Stefan Gniffke
Frau Elke Toss
Herr Jörg Toss
Frau Maureen Hähnel
Frau Saskia Gniffke
Herr Lutz Hagemeier