Fondjomekwet e.V. » Satzung des Vereins

Fondjomekwet e.V.

Quelle für Wasser, Leben und Gesundheit in Kamerun


§ 1 Name und Sitz


     ( 1 ) Der Verein führt den Namen: Fondjomekwet
            Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name
            „Fondjomekwet e.V.“ Quelle für Wasser, Leben und Gesundheit in Kamerun


     ( 2 ) Der Verein hat seinen Sitz in 32339 Espelkamp, Schierholt 1


     ( 3 ) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit


     ( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
            Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
            Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklung und der Zusammenarbeit sowie die
            Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
            Dies soll durch die Kooperation mit den Bürgern der Gemeinde Fondjomekwet und andere
            Gemeinden 
in Kamerun erfolgen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die
            Verbesserung der
Gesundheitsvorsorge in Fondjomekwet, wie z.B. durch den Aufbau und
            die Unterhalt einer
Krankenstation und durch die Verbesserung der örtlichen Hygiene geprägt.

            Die Errichtung und Unterhalt von Wasserstationen für das Krankenhaus und die Gemeinde 
            
Fondjomekwet sollen zur Verbesserung des örtlichen Lebens beitragen. Durch die
            Verbesserung der beruflichen Ausbildung im Ort
Fondjomekwet und durch weitere Arbeit
            soll das örtliche Leben verbessert werden.


     ( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig d.h., dass er nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke 
            verfolgt.


     ( 3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
             Mitglieder erhalten keine Verfügung über die Mittel des Vereins.
             Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
             unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Zahlungen im Sinne des § 3 Nr. 26 a
             des Einkommensteuergesetzes sind zulässig.


     ( 4 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall begünstigter Zwecke kommt das
             Vermögen des Vereins dem Ärzte ohne Grenzen e.V. mit Sitz in Berlin zugute, der es unmittelbar und
             ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


     (1 ) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet
           hat.


     ( 2 ) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf
           Lebenszeit ernennen.


     ( 3 ) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den
           Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen
            Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung
            zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.

     ( 4 ) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung
            des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe für die Ablehnung
            mitzuteilen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


     ( 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder
            Austritt aus dem Verein.


     ( 2 ) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
            Bei Minderjährigen ist der Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben.
            Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine
            Kündigungsvorschrift von zwei Monate einzuhalten ist.


     ( 3 ) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
            werden, wenn es trotz zweimaliger schriftliche Mahnung mit der Zahlung von
            Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
            beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate
            verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss
            des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.


     ( 4 ) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
            wenn er schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der
            Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder
            schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu
            begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied
            Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats
            nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines
            Monats nach fristgemäßen Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung
            einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet

§ 5 Mitgliedsbeträge


     ( 1 ) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden
            von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben
            können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.


     ( 2 ) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von
            der Mitgliederversammlung festgesetzt.


     ( 3 ) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.


     ( 4 ) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Umlagen und Stunden ganz
            oder teilweise
erlassen.


§ 6 Organe des Vereins


           Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand


     ( 1 ) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem
           stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.


     ( 2 ) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.


§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

 

         Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
         Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende
         Aufgaben


         a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
         b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
         c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
         d) Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern.


§ 9 Wahl des Vorstands


     ( 1 ) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlungab dem Zeitpunkt der Wahl für die
            
Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im
            Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Als Vorstandsmitgliedern können
            nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im
            Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglieds.


     ( 2 ) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
            Amtsdauer des ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.


§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands


     ( 1 ) Der Vorstand beschließt in Sitzungen die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
            vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht
            nicht angekündigt werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit
            dem auf die Absendung folgenden Tag.


     ( 2 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
            Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
            bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit
            die des stellvertretenden Vorsitzenden.


     ( 3 ) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
            Vorstandsmitglieder dem zustimmen.


§ 11 Mitgliederversammlung


     ( 1 ) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung
            des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
            Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied
            darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.


     ( 2 ) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:


            a) Genehmigung des vom Vorstandes aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
                Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des
                Vorstands;


            b) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen ( § 5 );


            c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,


            d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;
                Ernennung von Ehrenmitgliedern.



§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung


     ( 1 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
            Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter
            Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf Absendung des
            Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
            zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt
            gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


     ( 2 ) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim
            Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
            Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu
            geben.


     ( 3 ) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt
            werden, beschließt die Versammlung.


§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung


            Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
            das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim
            Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


     ( 1 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
            Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein
            Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.


            Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges und der
            vorhergehende Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der
            Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.


     ( 2 ) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
            schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten
            Mitglieder dies beantragt.


     ( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher
            Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand
            verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der
            gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
            erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.


     ( 4 ) Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
            gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Änderung der
            Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen,
            zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel erforderlich. Eine Änderung
            des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder
            beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung
            nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines
            Monats erklärt werden.


     ( 5 ) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
            erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
            erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten
            haben eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen
            erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu
            ziehende Los.


     ( 6 ) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
            jeweiligen Schriftführer zu Unterzeichnen ist.

§ 15 Auflösung des Vereins


     ( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
            von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden ( § 14 Abs. 4 ).


     ( 2 ) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
            Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.


     ( 3 ) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandenen Vermögen fällt an Ärzte ohne
            Grenzen e.V. ( § 2 Abs. 4 ).
            Espelkamp, den 19 Februar 2011
            Frau Marianne Gniffke
            Herr Dr. Stefan Gniffke
            Frau Elke Toss
            Herr Jörg Toss
            Frau Maureen Hähnel
            Frau Saskia Gniffke
            Herr Lutz Hagemeier

 

Vereinssatzung als pdf